In einem neuen Urteil des Bundesfinanzhofs wurden die Kosten für homöopathische, antroprosophische und phytotherapeutische Behandlungen steuerlich als außergewöhnlich bewertet.
Bei diesen gesetzlich anerkannten Therapieformen reiche die Vorlage einer Verordnung durch einen Arzt oder Heilpraktiker aus, um eine Erforderlichkeit nachzuweisen.
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